Reisechaos am Flughafen? So bekommen Sie Ihr Geld zurück, wenn Ihr Flug plötzlich gestrichen wird

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Ein unerwarteter Flugausfall kann selbst die bestgeplante Reise ins Chaos stürzen. Innerhalb weniger Minuten verwandelt sich Vorfreude in Stress, Wartezeiten und Unsicherheit. Doch wer seine Fluggastrechte kennt, muss sich nicht hilflos fühlen. Die EU-Verordnung 261/2004 verpflichtet Fluggesellschaften dazu, betroffene Reisende zu unterstützen. Mit dem richtigen Wissen und einer klaren Vorgehensweise lassen sich finanzielle Schäden begrenzen und der Reiseärger in Grenzen halten.

Ihre Rechte bei Flugannullierungen

Wird ein Flug innerhalb der EU oder von einem deutschen Flughafen gestrichen, greift die EU-Verordnung Nr. 261/2004, die klare Rechte für Passagiere festlegt. Fluggesellschaften sind verpflichtet, entweder eine Ersatzbeförderung oder eine Rückerstattung des Ticketpreises anzubieten. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro beansprucht werden, abhängig von der Flugstrecke.

Wenn die Airline allerdings nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder Streiks der Flugsicherung die Ursache waren, entfällt diese Pflicht. In solchen Fällen lohnt es sich, den Vorgang genau zu prüfen, da „Flug annulliert Entschädigung“ oft komplexer ist, als viele Reisende denken.

Was als Annullierung gilt

Eine Annullierung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft den Flug weniger als 14 Tage vor Abflug streicht oder den Passagier auf einen deutlich anderen Flug umbucht. In diesem Fall besteht sowohl ein Anspruch auf Erstattung als auch auf Entschädigung.

Reisende sollten deshalb den Zeitpunkt der Information sowie die tatsächliche Ankunftszeit bei einer Ersatzbeförderung genau dokumentieren. Kommen Sie mehr als drei Stunden verspätet am Ziel an, erhöht sich die Chance auf eine erfolgreiche Forderung erheblich. Bewahren Sie daher Buchungsbestätigung, E-Mails und Bordkarten auf.

So gehen Sie im Fall einer Annullierung vor

Wenn Ihr Flug kurzfristig gestrichen wurde, sollten Sie sofort aktiv werden. Melden Sie sich direkt am Schalter oder Servicedesk der Airline und verlangen Sie eine Ersatzbeförderung oder Rückerstattung des Ticketpreises. Lassen Sie sich jede Zusage schriftlich bestätigen – mündliche Versprechen sind später schwer nachweisbar.

Sammeln Sie alle relevanten Belege: Bordkarten, Buchungsbestätigungen, Hotel- oder Taxiquittungen sowie eventuelle Mitteilungen der Airline. Notieren Sie zusätzlich Datum, Uhrzeit und Namen von Ansprechpartnern. Diese Dokumentation ist entscheidend, wenn Sie später eine Entschädigung beantragen möchten.
Prüfen Sie anschließend, ob der Flug weniger als 14 Tage vor Abflug storniert wurde und keine außergewöhnlichen Umstände wie Unwetter oder politische Ereignisse vorlagen. Ist das der Fall, stehen Ihre Chancen auf eine Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 gut.

Anspruch prüfen: Schritt für Schritt

  1. Online-Formular der Airline nutzen:
    Viele Fluggesellschaften bieten ein eigenes Formular auf ihrer Website an. Tragen Sie Ihre Buchungsnummer und Kontaktdaten ein und wählen Sie „Annullierung“ als Grund.
  2. Antwortfrist abwarten:
    Airlines müssen innerhalb von vier bis sechs Wochen reagieren. Bleibt eine Rückmeldung aus oder wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie sich an die Luftfahrt-Bundesaufsichtsbehörde (LBA) wenden.
  3. Alternativ Dienstleister beauftragen:
    Plattformen wie flugrecht.de  übernehmen die komplette Abwicklung Ihrer Entschädigung. Sie prüfen Ihre Ansprüche, setzen diese gegenüber der Airline durch und behalten im Erfolgsfall eine Erfolgsprovision (meist 20–30 %).
  4. Fristen einhalten:
    Ihre Entschädigungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab dem Jahr der Flugannullierung. Reichen Sie Ihre Forderung also rechtzeitig ein.
  5. Belege sichern:
    Bewahren Sie sämtliche Unterlagen, Zahlungsnachweise und Schriftwechsel auf. Sollten Sie rechtliche Schritte einleiten, dienen sie als wichtige Beweismittel.
Benjamin Krischbeck
Benjamin Krischbeckhttps://7trends.de
Benjamin Krischbeck, Jahrgang 1977, lebt mit seiner Familie in Augsburg. Als freier Journalist schrieb er bereits für die Frankfurter Allgemeine Zeitung, taz – die tageszeitung, Berliner Zeitung, Spiegel Online und die Süddeutsche Zeitung. Der studierte Wirtschaftsjurist liebt ortsunabhängiges Arbeiten. Mit seinem Laptop und Coco (Zwergpinscher) ist er die Hälfte des Jahres auf Reisen.

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